AGB
1.
ALLGEMEINES / GELTUNG DER AGB
- 1.1 Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für
alle Rechtsgeschäfte der Synthiepop
Party GbR
mit ihren Vertragspartnern – soweit diese Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB sind (nachfolgend „Kunde“) – über die Erbringung
von Dienst- /Werkleistungen in den Bereichen
Veranstaltungen/Events.
-
1.2 Bei
etwaigen Folgeaufträgen ist eine ausdrückliche erneute Bezugnahme
auf die AGB der Agentur nicht erforderlich.
-
1.3 Es
gelten ausschließlich die AGB der Agentur. Allgemeine
Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten
nur insoweit, als die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
-
1.4 Alle
Ergänzungen oder Änderungen dieser AGB sowie der zwischen Kunde
und Agentur getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Klausel selbst bedürfen der Schriftform.
2.
ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
- 2.1 Grundlage
des Vertragsschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot der
Agentur, in dem die Leistungen und das Honorar festgehalten werden.
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich und
stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, die Agentur mit der
Durchführung der Dienst-/Werkleistungen zu beauftragen.
-
2.2 Durch
die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten
Dienst-/Werkleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf
Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und
der Agentur kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung der
Agentur zustande.
-
2.3 Eine
auftragsgemäße Ausführungshandlung durch die Agentur ersetzt die
Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der
Dienst-/Werkleistung der Agentur erklärt der Kunde die Annahme
dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der
Annahmeerklärung.
3.
LEISTUNGEN DER AGENTUR
- 3.1 Die
Agentur erbringt insbesondere Dienst-/Werkleistungen in den
Bereichen Marketing, Vertrieb, Veranstaltungen, Events, Messen,
temporäre Bauten und Betrieb von Sales-Flächen sowie
Personalpromotion/personalgestützte Verkaufsförderung (nachfolgend
auch „Projekt“).Dabei handelt es sich insbesondere um die
Konzeption, Organisation, Planung, und Umsetzung dieser Projekte
nebst Betreuung von Kunden und Vermittlung von Leistungen Dritter
zur Projektdurchführung.
-
3.2 Der
konkrete Umfang der Leistungen der Agentur wird durch das Angebot
der Agentur, den Auftrag des Kunden, die Auftragsbestätigung der
Agentur sowie das Briefing des Kunden bestimmt. Liegt ein
schriftliches Briefing nicht vor oder weicht dieses von der
Leistungsbeschreibung der Agentur ab, so gilt der Kontaktbericht der
Agentur als Vertragsinhalt, der dem Kunden zeitnah nach Erstellung
schriftlich zur Verfügung gestellt wird. Dieser Kontaktbericht wird
verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem
Kontaktbericht nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
-
3.3 Die
Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis Dritte (z.B. Subunternehmer) ohne vorherige
Zustimmung des Kunden zu beauftragen. Soweit die Agentur auf Wunsch
des Kunden von diesem benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung
der Agentur ausgeschlossen.
-
3.4 Soweit
die Agentur Verträge zur Durchführung eines Projektes mit Dritten
schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit
Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von
Veranstaltungsorten, Räumen, den Abschluss von Verträgen im
Gastronomie- und Servicebereich, sowie den Abschluss von Verträgen
mit Künstlern.
-
3.5 Die
Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt.
-
3.6 Änderungen
und/oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der
Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu
tragen.
4.
TERMINE / LEISTUNGSZEIT
- 4.1 Liefertermine
sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Agentur gültig. Bei
Leistungsverzug ist der Agentur zunächst in angemessener Weise eine
Nachfrist einzuräumen. Der Kunde kann erst dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn auch diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
-
4.2 Bei
fixen Lieferterminen und -fristen hat die Agentur Liefer- und
Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer
Gewalt beruhen. Verzögert sich eine vom Kunden zugesicherte
Beibringung von Eigenleistungen oder Drittleistungen (gleich
materieller oder ideeller Art), so verschieben sich auch
entsprechend die von der Agentur zugesagten Termine.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN
DES KUNDEN / VERANSTALTER
- 5.1 Die
Agentur tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders
vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Kunde übernimmt als
Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen
Angelegenheiten gegenüber jedermann.
-
5.2 Der
Kunde hat der Agentur alle Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung des
Leistungsumfangs der Agentur und der Durchführung der vom Kunden
beauftragten Veranstaltung erforderlich sind.
-
5.3 Stellt
der Kunde Flächen und Räumlichkeiten für die Durchführung eines
Projektes zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für
die Durchführung des Projektes bereitgestellten Flächen und
Räumlichkeiten zu dem Projektzweck geeignet und behördlich
zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell erforderliche
behördliche Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn der
Leistungserbringung durch die Agentur einzuholen, Strecken und
Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und mögliche
Gefahrenquellen auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht
hinsichtlich der von ihm zur Verfügung gestellten Flächen und
Räumlichkeiten trägt der Kunde. Der Kunde stellt die Agentur von
jeglicher Haftung frei, die sich aus dem Fehlen einer behördlichen
Genehmigung, aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder
aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Flächen
und/oder Räumlichkeiten ergeben könnten.
-
5.4 Die
Agentur kann vom Kunden den Abschluss und den Nachweis geeigneter
und ausreichender Haftungs- und Schadensrisiken abdeckender
Versicherungen verlangen.
-
5.5 Soweit
die Agentur dem Kunden Gegenstände jeglicher Art vermietet oder
verleiht, haftet der Kunde für Verlust oder Beschädigung der
vermieteten bzw. verliehenen Sachen. Für Ersatzansprüche der
Agentur ist der Wiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen.
6.
VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- 6.1 Es
gilt die vereinbarte Vergütung. Diese umfasst lediglich die
Positionen, welche Gegenstand ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung nach Ziffer 3.2 sind. Ein Mehraufwand, insbesondere für
den Erwerb von Rechten Dritter, für die Einschaltung von
Subunternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende
Kosten, für Abgaben an die Künstlersozialversicherung,
Ausländersteuer (sog. beschränkte Einkommenssteuer) sowie Entgelte
für die Nutzung urheberrechtlicher Leistungen, werden zusätzlich
in Rechnung gestellt. Anfallende Zoll-, Versand- und
Verpackungskosten werden ebenfalls zusätzlich berechnet.
Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung sind
der Agentur zusätzlich zur vereinbarten Vergütung Reisekosten und
Spesen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des
Auftrages entstehen.
-
6.2 Erstreckt
sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen
längeren Zeitraum oder entstehen im Vorfeld hohe Fremdkosten, so
kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits
erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen
müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und
können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur
verfügbar sein. Die prozentuale Vergütung wird pro Kunde und
Projektauftrag festgelegt.
-
6.3 Zahlungen
sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung
der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein
Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur
Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von
dieser Regelung unberührt.
-
6.4 Eine
Rechnung der Agentur gilt als anerkannt, falls der Kunde nicht
innerhalb von 14 Tagen der Agentur gegenüber schriftlich
widerspricht. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der
Rechnung maßgebend.
-
6.5 Sämtliche
angebotenen Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
-
6.6 Bei
Drucksachen sind + / – 10 % Mehr- / Minderleistungen möglich und
entsprechend abzurechnen.
-
6.7 Die
Agentur erhält für sämtliche Fremd- bzw. Dritt-Belege eine
Agentur-Fee, deren Höhe im Angebot geregelt ist.
-
6.8 Bis
zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen
behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und
Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das
Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor
(Eigentumsvorbehalt).
7.
ABNAHME
- 7.1 Handelt
es sich bei den Leistungen der Agentur um solche, die nach den
werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine
Abnahme vereinbart, wird die Agentur dem Kunden die Fertigstellung
der Leistung anzeigen und mit diesem einen zeitnahen Termin zu deren
Abnahme zu vereinbaren. Sofern die Gesamtleistung der Agentur auf
abnahmefähigen Teilleistungen aufbaut, kann die Agentur auch für
diese Teilleistungen die Abnahme verlangen.
-
7.2 Besteht
die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Auftritten
oder Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich
von Generalproben bzw. Probeläufen.
7.3 Der
Kunde verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder
sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten
zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen
Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn
nicht unangemessen ist.-
7.4 Über
etwaige im Abnahmetermin festgestellte Mängel bzw. die
Mangelfreiheit werden die Parteien ein schriftliches Protokoll
erstellen und in diesem ggf. vereinbaren, in welcher angemessenen
Frist ein Mangel zu beheben ist. Davon unberührt bleiben die
sonstigen Rechte des Kunden, ein Rücktritt vom Vertrag ist aber
ausgeschlossen.
-
7.5 Noch
ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden
schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion
des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen,
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
-
7.6 Hat
der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne
vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die
Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor
Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
8.
LIEFERUNG / TRANSPORT
- 8.1 Die
Transportgefahr aller Güter, die im Rahmen der Vertragsdurchführung
versandt werden, liegt beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart
ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die Agentur
den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine
besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.
-
8.2.
Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu
tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
-
8.3.
Transportschäden sind der Agentur unverzüglich anzuzeigen.
Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf
Verlangen an den Kunden abgetreten.
-
8.4. Gegenstände
des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich
sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der
Agentur genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen
solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des
Kunden.
-
8.5.
Der von der Agentur unverschuldete Untergang auf dem Transport oder
das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort
geht zu Lasten des Kunden.
9.
LAGERUNG
- 9.1 Eine
Lagerung von Aktionsmaterial und allen anderen Gegenständen zur
Ausführung des Auftrags kann im Einzelfall vereinbart werden. Die
Agentur erhält für die Lagerung eine gesonderte Vergütung.
-
9.2 Die
Agentur ist berechtigt, die Gegenstände bei einem Dritten
einzulagern. Dies kann auch im Namen und in Vollmacht des Kunden
erfolgen. In jedem Fall hat der Kunde die Kosten für die
Einlagerung zuzüglich einem Handling-Fee, deren Höhe im Angebot
geregelt ist, zu tragen.
-
9.3 Die
Vorschrift des § 475 HGB (Bestimmungen der Haftung für Verlust
oder Beschädigung) ist abbedungen.
10.
GEWAHRLEISTUNG
- 10.1 Die
von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde
unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu
überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige,
bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich
offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
-
10.2 Liegt
ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach
eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz
liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige
Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ist die
Nachbesserung wegen Zeitablaufes (z.B. Beendigung der Veranstaltung)
ausgeschlossen oder unmöglich, stehen dem Kunden im Falle eines
Mangels nur Minderungsrechte zu. Ansonsten gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
-
10.3 Die
Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines
Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den
Kunden.
11.
HAFTUNG
- 11.1 Das
Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur
erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden
getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und
Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die
Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen,
sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde
stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem
Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen
mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur
beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden zumindest in
Textform (Fax, E-Mail) zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine
durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung
durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für
erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten
hierfür der Kunde.
-
11.2 Die
Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen
enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und
markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen
des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge,
Konzeptionen und Entwürfe.
-
11.3 Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der
Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen
begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen,
es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen
Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
(sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der
vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem
Handeln der Agentur, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen
aus dem Produkthaftungsgesetz.
-
11.4 Sofern
die Agentur auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen
Namen und auf dessen Rechnungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht
für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten
Leistungserbringer. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich
als Vermittler auf. Die jeweiligen Auftragnehmer sind keine
Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur trifft lediglich ein
Auswahlverschulden. Im Übrigen haftet sie nur für eigenes
Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
-
11.5 Schadensersatzansprüche
gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
12.
URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
- 12.1 Der
Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten
Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich
vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im
Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der
Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht
möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet
hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen
des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch
nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
Abmachungen bei der Agentur.
-
12.2 Die
im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem
Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht
ist.
-
12.3 Die
Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter
Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert
werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist
unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein
zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des
ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
-
12.4 Die
Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und / oder
Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt,
honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
-
12.5 Über
den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
-
12.6 Zieht
die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die
Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden
Regelung 12.1 erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen.
Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich
oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich
sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach seinen
Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der
Kunde.
-
12.7 Die
Agentur und alle verbundenen Unternehmen der B+D Unternehmensgruppe
sind – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf
den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen
im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach
Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen
von Wettbewerben und Präsentationen. Dies umfasst insbesondere auch
das Recht eine Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung in
Verbindung mit den Hintergrundinformationen über das Projekt zum
Zwecke der Dokumentation und der Eigenwerbung zu verwenden.
-
12.8 Erstellt
die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische
Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und
die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der
Rechteeinräumung und/oder Herausgabe an den Kunden.
-
12.9 Stellt
der Kunde der Agentur für die Durchführung ihrer Leistungen
Inhalte zur Verfügung, stellt der Kunde sicher und versichert mit
Vertragsabschluss, dass er Inhaber der Nutzungs- und Besitzrechte an
den von ihm für die Durchführung der Leistungen durch die Agentur
zur Verfügung gestellten Inhalten ist. Zu diesen Inhalten zählen
insbesondere, aber nicht abschließend, Adressdaten, Bilddaten,
Video- und Audio-Daten, Texte, Logos etc.
13.
VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
- 13.1 Der
Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an
Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen.
Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet
sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies
kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
-
13.2 Der
Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im
künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an
eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die
Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden
nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.
Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung ist der Kunde für
die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht zuständig und selbst
verantwortlich, soweit die Beauftragung im Namen und Auftrag des
Kunden erfolgt ist.
14.
VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG
- Die
Agentur und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, sämtliche
ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder
übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich
gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar
sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des
Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch
weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu
machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der
Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder
Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht in
Auftrag gegeben und vergütet hat.
15. DATENSCHUTZ
- 15.1 Die
Vertragsparteien gewährleisten, dass sie in ihren
Verantwortungsbereichen sämtliche einschlägigen Datenschutzgesetze
einhalten werden. Die Vertragsparteien werden gemäß § 53 BDSG
dafür Sorge tragen, dass die für sie tätigen Mitarbeiter auf das
Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und entsprechend unterwiesen
sind.
-
15.2 Sofern
die vertraglichen Leistungen der Agentur einen Zugriff auf
personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten und sonstigen
Vertragspartnern des Kunden erfordern, werden die Parteien eine
gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung
treffen.
16.
BESONDERE BESTIMMUNGEN BEIM EINSATZ VON AGENTURPERSONAL
- 16.1 Die
Auswahl des im Rahmen des Auftrages eingesetzten Personals obliegt
allein der Agentur. Das Personal wird entsprechend des
einzelvertraglich vereinbarten Anforderungsprofils ausgewählt und
eingesetzt.
-
16.2 Während
des Einsatzes unterliegt das Agenturpersonal ausschließlich den
Weisungen der Agentur. Dem Kunden stehen insoweit keine
Weisungsrechte zu.
-
16.3 Die
Agentur kann aus wichtigen Gründen das eingesetzte Personal
austauschen. Soweit der Kunde in Schriftform den Austausch des
eingesetzten Personals wünscht, der nicht auf die mangelhafte
fachliche Kompetenz des Personals bzw. auf Abweichungen vom
vereinbarten Anforderungsprofils zurückzuführen ist, hat der Kunde
die dadurch resultierenden Mehrkosten zu tragen.
-
16.4 Der
Kunde verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Agentur keine von
der Agentur zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen,
gleichgültig ob diese als Arbeitnehmer oder als selbständige
(freie) Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt
sind, ohne Zustimmung der Agentur zu beschäftigen, gleichgültig
auf welche Art und Weise und in welcher Funktion. Bei Verletzung
dieser Regelung ist die Agentur berechtigt, in jedem Einzelfall eine
Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu fordern.
-
16.5 Der
Kunde und ggf. beteiligte Dritte haben beim Umgang mit den zur
Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sämtliche
einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO und das
BDSG, einzuhalten. Die Weitergabe von Daten an unbeteiligte Dritte
ist untersagt.
-
16.6 Im
Bereich Personalpromotion ist die Agentur berechtigt, in Abstimmung
mit dem Kunden im Rahmen eines Tourenplans Ersatztermine für
ausgefallene oder verkürzte Aktions- bzw. Einsatztage, anzusetzen,
soweit diese auf einen nicht von ihr zu vertretenen Personalausfall
zurückzuführen sind und es sich um kein Fixgeschäft bzw. -termin
handelt.
17.
STORNIERUNG
- 17.1 Im
Falle einer Stornierung eines Projektes durch den Kunden finden
ausschließlich die nachfolgenden Regelungen Anwendung, soweit die
Parteien nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart haben. Die
§§ 627, 649 BGB finden keine Anwendung.
-
17.2 Im
Falle einer Stornierung des Projektes (gesamt oder in Teilen)
ersetzt der Kunde der Agentur sämtliche dadurch anfallende Kosten
und stellt die Agentur von jeglichen eingegangenen Verbindlichkeiten
gegenüber Dritten frei.
-
17.3 Darüber
hinaus gelten die nachfolgend aufgeführten Stornogebühren, die der
Kunde im Falle einer Stornierung zu zahlen hat:
-
– bei
einer Stornierung ab dem 31. Tag vor dem ersten Aktionstag: 100% der
vereinbarten Agenturkosten, oder
-
– bei
einer Stornierung ab dem 59. Tag vor dem ersten Aktionstag: 75% der
vereinbarten Agenturkosten, oder
-
– bei
einer Stornierung bis zum 60. Tag vor dem ersten Aktionstag: alle
tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen
der Agentur, mindestens aber 50% der vereinbarten Agenturkosten.
-
17.4 Die
vorgenannten Beträge verringern sich, soweit der Kunde im
Einzelfall nachweist, dass sich die Agentur im konkreten Fall einen
höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich
erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen
muss.
-
17.5 Die
Stornierung bedarf der Schriftform.
-
17.6 Im
Falle einer vom Kunden zu vertretenen Projektverschiebung finden
Ziffer 17.2 und 17.3 entsprechende Anwendung.
18.
HÖHERE GEWALT
- 18.1 Die
Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung
befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von
Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen
Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie
nachfolgend definiert.
18.2 Als
höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten
Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb
des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf
die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien
nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg,
kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär-
oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen,
Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen,
Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien,
Pandemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer
Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht von der Agentur
verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen.
Leistungsstörungen auf Seiten der von der Agentur beauftragten
Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Dritte
seinerseits durch ein Ereignis in diesem Sinn an der Erbringung der
ihm obliegenden Leistung gehindert wird.-
18.3 Die
Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses
höherer Gewalt gemäß vorstehender Ziffer 18.2, dessen Auswirkung
auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer
unverzüglich informieren. Die Vertragspartner haben sich über das
weitere Vorgehen abzustimmen und festzulegen, ob und in welcher
Weise nach Wegfall der höheren Gewalt die vereinbarten Leistungen
von der Agentur noch erbracht bzw. fertiggestellt werden sollen.
-
18.4 Wird
aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich,
so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die
Agentur hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin
getätigten Aufwendungen, wobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen,
die die Agentur im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages
beauftragt hat.
19.
SCHRIFTFORM
- Ist
in diesen AGB oder im Auftrag/Einzelvertrag oder in sonstigen
vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“
die Rede, so genügt hierfür auch die Textform gemäß § 126 b BGB
(z.B. E-Mail, Fax).
20.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- 20.1 Der
Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten.
-
20.2 Eine
Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
-
20.3 Sollte
eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem
späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere
angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten
kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die
Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
-
20.4 Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist Erfurt. Anwendung findet ausschließlich
deutsches Recht; die Anwendung des internationalen Kaufrechtes ist
ausgeschlossen.